Das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) ist am 1. Juli 2008 in vollem Umfang in Kraft getreten und hat das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) abgelöst. Eine dem Rechtsberatungsgesetz vergleichbare Aufsicht über Rechtsdienstleister führen die Landgerichte seitdem nicht mehr. Es besteht auch keine generelle Erlaubnispflicht mehr. Von den im Rechtsberatungsgesetz definierten Ausnahmen abgesehen, haben sich Rechtsdienstleister jedoch registrieren lassen.

Zuständig für die Registrierung von Rechtsdienstleistern sowie die Aufsicht über diese ist der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf für dessen gesamten Gerichtsbezirk. Ob ein Rechtsdienstleister registriert ist, kann im Justizportal des Bundes (http://www.rechtsdienstleistungsregister.de) geprüft werden.