Nach der Bundesnotarordnung übt der Präsident des Landgerichts die Dienstaufsicht über die Notare in seinem Bezirk aus. Er hat die Notare regelmäßig zu prüfen, die Amtsführung der Notare zu überwachen sowie über Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Notare zu entscheiden.

Die Aufsicht über Rechtsanwälte ist auf die Rechtsanwaltskammern übertragen.


Hinweise auf Verstöße gegen das Geldwäschegesetz (GwG)

Die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte üben die Dienstaufsicht über die Notarinnen und Notare des Landgerichtsbezirks aus. Als Aufsichtsbehörde sind sie gemäß § 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) verpflichtet, ein System einzurichten zur Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz oder gegen auf Grundlage des Geldwäschegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und anderen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung.

Wie kann ein solcher Hinweis abgegeben werden?

Konkrete Hinweise auf Verstöße durch Notarinnen oder Notare des Landgerichtsbezirks gegen die vorgenannten Bestimmungen können Sie auf folgenden Wegen übermitteln:

Bitte beachten Sie, dass ein Hinweis möglichst konkrete Angaben zu dem erhobenen Vorwurf enthalten sollte. Die Offenlegung Ihrer Identität ermöglicht über die Hinweiserteilung hinaus eine weitere Kommunikation mit Ihnen. Ihre Identität darf ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht offenbart werden, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erforderlich oder die Offenlegung wird gerichtlich angeordnet.

Ein Hinweis kann auch anonym erfolgen. In diesem Fall müssen Sie bei allen Kommunikationswegen darauf achten, dass Sie keine Informationen zu Ihrer Person übermitteln. Über ein anonymes Mailkonto können Sie Ihren richtigen Namen verbergen. Allerdings sind Sie in diesem Fall theoretisch z.B. über IP-Adressen identifizierbar.