Landgericht Wuppertal

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Bewährungshilfe

Wenn ein Gericht die Vollstreckung einer Jugend- oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, einen Strafrest oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung aussetzt, erteilt das Gericht dem Verurteilten in der Regel Auflagen und Weisungen.

Bei nach Jugendstrafrecht Verurteilten und unter Führungsaufsicht Stehenden muss immer eine Bewährungshelferin oder ein Bewährungshelfer bestellt werden, ansonsten geschieht dies nach Ermessen des Gerichts.

Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sind ausgebildete Diplomsozialarbeiterinnen beziehungsweise Diplomsozialarbeiter oder Diplomsozialpädagoginnen beziehungsweise Diplosozialpädagogen, welche ihr Berufsanerkennungsjahr in der Regel bei der Justiz bis zur staatlichen Anerkennung absolviert haben. Sie sollen einem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite stehen. Sie überwachen die Erfüllung der gerichtlichen Auflagen und Weisungen, sollen mit dem Verurteilten sein soziales Fehlverhalten aufarbeiten und dessen Ursachen für sein strafrechtlich verfolgtes Verhalten angehen.

Sofern die Bewährungszeit beanstandungsfrei verlaufen ist, wird dem Verurteilten die Strafe erlassen und die Maßregel beendet.


 

© Der Präsident des Landgerichts Wuppertal, 2012