Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen übt gemäß Artikel 59 Landesverfassung Nordrhein-Westfalen das Recht der Begnadigung aus. Er hat die Befugnis zum Teil auf den Justizminister und die Gnadenbeauftragten bei den Landgerichten übertragen.

Die Gnadenbeauftragten sind damit Teil der Exekutive und bearbeiten und entscheiden Gnadengesuche. Im Gnadenwege kann in besonderen Härtefällen die Vollstreckung von Freiheits- oder Geldstrafen ausgesetzt oder erlassen werden, nachdem der Rechtsweg erschöpft ist.